Einschätzung

Welches Brandverhalten wird wo benötigt?

Welches Brandverhalten ist wo gefordert?

Der nachfolgende Abschnitt gibt eine kurze Übersicht über die Situation zur Fragestellung „Welches Brandverhalten wird in welcher Einbausituation in Deutschland gefordert?“: 

Der nachfolgende Überblick stellt eine Kurz-Zusammenfassung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Insbesondere weitere gesetzliche Konkretisierungen der jeweils gültigen Landesbauordnung sind unter Hinzunahme eines Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz für Ihr Bauvorhaben zu beachten.
Die nachfolgend folgende Darstellung nimmt bewusst Bezug auf die Musterbauordnung, verabschiedet von der Bauministerkonferenz.
Die Konkretisierung der jeweiligen hier genannten Paragrafen entnehmen Sie Ihrer gültigen Landesbauordnung.
Die hier genannten Paragrafen finden sich nahezu inhaltsgleich in den jeweiligen Landesbauordnungen.
Ähnliche Anforderungen gelten übrigens auch in anderen Ländern, wie unter anderem Österreich und Schweiz.

Was ist die Mindestanforderung an „Brandverhalten“?

§26 MBO:

Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
1. nichtbrennbare,
2. schwerentflammbare,
3. normalentflammbare.
(2) Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

Der Gesetzgeber konkretisiert weitergehende Anforderungen in verschiedenen Bereichen des Bauwerks:

Die nachfolgende Auflistung ist Beispielhaft:

INNEN:

  • §35 (5) MBO in notwendigen Treppenräumen und „Treppenraumerweiterungen“ müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
  • §36 (6) MBO in notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen … müssen Bekleidungen, Putze und Dämmstoffe, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
  • §5 (2) MVStättV Bekleidungen in VR: mind. Schwerentflammbar, nicht abtropfend, in VR <= 1000 m² geschlossene nichthinterlüftete Holzbekleidungen zulässig
  • §5 (4) MVStättV in Foyers über die Rettungswege führen: Bekleidungen nichtbrennbare Baustoffe
  • §9 (3) MVkVO Ladenstraßen: Bekleidungen nichtbrennbare Baustoffe

AUSSEN:

  • § 28 (3) MBO Außenwände: Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein
  • 3.4 MHHR (Muster-Hochhaus-Richtlinie) 3.4 Außenwände
    Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände  nichtbrennbaren Baustoffen
    Gilt auch für: Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen.
  • § 3 (2) MVStättV Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen

Es gibt einige Bereiche in denen ein „normal entflammbarer“ LED-Screen nicht ausreicht und ein besseres Brandverhalten gefordert ist.

Finden Sie hier LED Screens die nicht brennbar Klassifiziert sind.

Erfahren Sie hier welche Möglichkeiten zur Nachweisführung bestehen und welche Nachweisführungen problematisch sein können.

Die hier dargestellten Inhalte stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Die genauen Umstände hängen von der jeweiligen Einbausituation ihres Bauvorhabens ab. Die hier zugrunde liegenden Erkenntnisse stammen aus der Gesetzgebung, sowie den Erfahrungen projektbezogener Bauvorhaben des Referenten und beschreiben die Situation in Deutschland.

Autor: Tobias Kick, Sachverständiger für LED Screens und vorbeugenden Brandschutz, 25.05.2025

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