Einschätzung

Nachweisführung Brandverhalten bei LED Screens

Nachweisführung
Der nachfolgende Abschnitt gibt eine kurze Übersicht über die Situation zur Fragestellung der Nachweisführung in Deutschland:
Der nachfolgende Überblick stellt eine Kurz-Zusammenfassung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Insbesondere weitere gesetzliche Konkretisierungen der jeweils gültigen Landesbauordnung sind unter Hinzunahme eines Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz für Ihr Bauvorhaben zu beachten.
Die nachfolgende Darstellung nimmt bewusst Bezug auf die Musterbauordnung, verabschiedet von der Bauministerkonferenz. Die Konkretisierung der jeweiligen hier genannten Paragrafen entnehmen Sie Ihrer gültigen Landesbauordnung. Die hier genannten Paragrafen finden sich nahezu inhaltsgleich in den jeweiligen Landesbauordnungen.
Ähnliche Anforderungen gelten übrigens auch in anderen Ländern, wie unter anderem Österreich und Schweiz.

Wie sie hier erfahren konnten sind LED Screens Bauprodukte und wirken sich auf die Leistung des Gebäudes aus.
Für Bauprodukte gelten in Deutschland Anforderungen zur korrekten Nachweisführung und Überprüfung der zugesicherten Eigenschaft des Brandverhaltens oder auch der Statik etc..

Der nachfolgende Abschnitt beschreibt ausschließlich die Situation in Deutschland und bezieht sich bewusst auf die Vorgaben der Musterbauordnung (MBO). Die Inhalte der MBO wurden nahezu inhaltsgleich in die jeweilige Landesbauordnung ihres Bundeslandes übernommen. Bitte beachten Sie ausschließlich ihre Landesbauordnung in der gültigen Fassung.

Der Einfachheit halber sind die nachfolgenden Ausführungen zusammengefasst (MBO dritter Abschnitt Bauprodukte).
So dürfen nach §16c MBO Bauprodukte verwendet werden wenn sie eine CE Kennzeichnung nach Verordnung 305/2011 der EU tragen. Diese Verordnung regelt Bauprodukte für die eine harmonisierte europäische Norm vorliegen. Für einen LED Screen gibt es keine harmonisierte europäische Norm nach oben genannter europäischer Verordnung.
So dürfen nach §17 Bauprodukte verwendet werden wenn sie einen sogenannten Verwendbarkeitsnachweis §18-20 MBO haben. Diese Nachweisführung ist für Bauprodukte vorgesehen bei denen es sich nicht um eine Bauart handelt.
Nach §2 MBO ist eine „Bauart“ das zusammenfügen von Bauprodukten. Also sind LED Screens eine Bauart, da Sie aus sehr vielen verschiedenen Komponenten bestehen.

In Deutschland sind die Regelungen nach §16a Bauarten anzuwenden.

Zur korrekten Nachweisführung für LED Screens sind also allgemeine Bauartgenehmigungen oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen der obersten Bauaufsichtsbehörde ihres Landes möglich.
Da in der Praxis für LED Screens noch keine Bauartgenehmigungen dieser Art vorliegen versuchen Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz oft Analogien oder Einschätzungen zur Situation und zum Einsatzort herzustellen. Diese Vorgehensweise trägt aber große Risiken für den Fachplaner vorbeugenden Brandschutz, den Bauherren und ebenso für die zuständige untere Bauaufsicht da oftmals leider über abenteuerliche Brandschutzkonzepte eine Zustimmung der unteren Baubehörde eingefordert wird. Diese Zustimmungen und diese Konzepte stellen ein enormes Haftungsrisiko für alle Beteiligte am Bau dar.
Für Bauprodukte hat der Gesetzgeber absichtlich ein derartiges Überprüfungssystem in den Landesbauordnungen verankert da Bauprodukte den gültigen Anforderungen unbedingt und absolut entsprechen müssen. Ähnlich der Überprüfung einer statischen Tragwerksplanung eines Prüfstatikers möchte der Gesetzgeber sicherstellen dass die verwendeten Produkte auch tatsächlich die zugesicherten Eigenschaften besitzen.
Aktuell sind am Markt keine entsprechenden Produkte mit einem ABZ oder ABG erhältlich sodass eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ausschließlich Rechtssicherheit für alle Beteiligten schafft.
Insbesondere in den Bereichen an den höhere Schutzanforderungen an das Brandverhalten gestellt werden stellen alle anderen Herangehensweisen wie z.B. Analogien in Brandschutzkonzepten ein enormes Risiko für die am Bau Beteiligten dar.

Problematik bei Austellen von Brandschutzkonzepten und Zustimmung der unteren Bau-Behörde oder Feuerwehr: Haftungsrisiko oder Bußgeld!

Durch Zustimmung der unteren Baubehörde oder der Feuerwehr zu einem Brandschutzkonzept ohne Nachweisführung zum LED Screen könnte impliziert werden, dass ein LED Screen ohne ABZ / ABG verwendet werden dürfe. Nur die oberste Baubehörde darf Zustimmungen zur Verwendung einer ZIE oder vorhabenbezogenden Bauartgenehmigung erteilen! Impliziert die untere Bauaufsicht anderes, stellt das für den ausführenden Beamten ein Haftungsrisiko dar.

Für den Bauherren oder auch den Fachplaner vorbeugenden Brandschutz oder auch den ausführenden Unternehmer kann die oberste Baubehörde nach §84 MBO Ordnungswidrigkeiten  ein Bußgeld von bis zu 500.000 € verhängen.

Nichtsdestotrotz beraten wir Sie gerne für Ihr Bauvorhaben und zur korrekten Nachweisführung und haben als einzige am Markt ein LED Screen Produkt welches vollständig nicht brennbar klassifiziert ist. Finden Sie hier weitergehende Informationen.

Lesen Sie hier weitergehend zu Mythen, Irrtümer und fehlerhaften Annahmen von Brandschutzkonzepten.

Die hier dargestellten Inhalte stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Die genauen Umstände hängen von der jeweiligen Einbausituation ihres Bauvorhabens ab. Die hier zugrunde liegenden Erkenntnisse stammen aus der Gesetzgebung, sowie den Erfahrungen projektbezogener Bauvorhaben des Referenten und beschreiben die Situation in Deutschland.

Autor: Tobias Kick, Sachverständiger für LED Screens und vorbeugenden Brandschutz, 25.05.2025

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