
Einschätzung
Fehlannahmen bei LED Screens
- ... vermeiden und sich wirksam schützen

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir mit einigen Mythen, Fehleinschätzungen und Fehlplanungen aufräumen die uns in den vergangenen Jahren begegnet sind.
Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf Praxiserfahrungen sowie eigenen wissenschaftlichen Forschungen und Überprüfungen und stellen kein abschließendes Bild am Markt dar.
Jedoch möchten wir für die Herausforderungen sensibilisieren.
Mangels praxisnahen Lösungen und greifbaren Erkenntnissen wurden in der Vergangenheit häufig LED Screens in Bereichen verbaut in denen der Gesetzgeber eigentlich klare Anforderungen an das Brandverhalten (mindestens schwer entflammbar oder nicht brennbar) stellt.
Diese wurden jedoch nicht erfüllt. Warum das für Sie ein Risiko darstellt erfahren Sie hier.
Mythos 1:
Abtropfwannen
In diversen Stadien, Fluchtwegen, Versammlungsstätten etc. finden sich aus Brandschutzkonzepten vorgegeben sogenannte Abtropfwannen.
Die Idee dahinter ist das im Brandfall der Kunststoff des LED Screens sich verflüssigt und unter dem LED Screen in einer sogenannten Laptop Wanne (meist nur wenige Zentimeter tief) sammelt um die darunter sitzenden oder flüchtenden Personen vor dem heruntertropfenden Kunststoff zu schützen.
Sämtliche jemals durchgeführte Prüfungen in anerkannten Versuchseinrichtungen haben ergeben dass keins der uns bekannten und getesteten Produkte diese Fließeigenschaften aufweist und sich in einer Abttropfwanne sammelt. Es ergeben sich eher andere Herausforderungen. Nämlich dass ganze Kunststoffteile aus den LED-Screens herausfallen. Das ist insoweit auch viel logischer da die Kunststoffe weich werden und ganze Kacheln teilweise brennend auf Menschen herabfallen.
Mythos 2:
Löscheinrichtungen
Von verschiedenen Vertretern im Markt propagiert gibt es sogenannte Löscheinrichtungen die verhindern sollen dass ein LED Screen ein Brandverursacher innerhalb des Gebäudes ist. Dafür funktionieren diese Löscheinrichtungen auch wunderbar, sofern diese Eigenschaft nicht bereits auch schon durch Vorgaben der VDE realisiert wurden (Brandschutzschalter AFDD, FI Schalter usw.). Der Gesetzgeber fordert aber dennoch klar welches Brandverhalten in welchem Bereich mindestens zu erfüllen ist. Auf dieses Brandverhalten welches ausschließlich auf der Front oder auch Rückseite eines flächigen Produktes nachzuweisen ist hat eine Löscheinrichtung aber überhaupt keinen Einfluss. Diese Löscheinrichtungen verhindern ausschließlich das Entstehen eines Brandes im Inneren. Eine Verbesserung des Brandverhaltens wird nicht erreicht.
Mythos 3:
Orientierende Brandversuche
Die Branche der LED Screen Hersteller vertritt häufig die Ansicht das LED Screens ein Elektronikprodukt seien und kein Bauprodukt. Jedoch verwendet der Gesetzgeber in den Landesbauordnungen mit Absicht unter anderem das Wort „Wandoberbekleidung“ um sämtliche Produkte die die oberste Haut einer Wand ausbilden zu erfassen. Aus Sicht der Gesetzgeber werden dadurch sämtliche Produkte erfasst, die ein Risiko darstellen können und die Schutzziele gemäß §3 MBO gefährden.
Mangels Fachwissen oder manchmal auch bewusster Verschleierung werden durch andere Hersteller nur sogenannte „orientierende“ Brandversuche durchgeführt. Diese orientierenden Brandversuche werden nicht normkonform und in der Fläche unvollständig (vgl. EN13823 oder DIN 4102) durchgeführt und führen zu einem Ergebnis welches nichts aussagt.
Nur normkonform durchgeführte Versuche können zur Bewertung hinzugezogen werden.
Alle anderen Herangehensweisen die nicht normkonform sind Stellen für den Sachverständigen vorbeugenden Brandschutz als auch den Bauherren ein enormes Risiko im Schadensfall dar weil die orientierenden Brandversuche keine abschließende Bewertung zulassen.
Die TU München hat jüngst eine Studie durchgeführt die sich mit dem Brandverhalten von LED Screens beschäftigt und in der gezeigt werden konnte das orientierende Brandversuche keine Aussage zulassen und sämtliche Produkte normkonform prüfbar waren. Siehe hier.
Mythos 4:
Prüfberichte aus dem Ausland
Häufig versuchen andere Hersteller ihr Brandverhalten über Prüfberichte und Prüfzeugnisse aus dem Ausland (z.B. SGS aus China) nachzuweisen. Der Gesetzgeber akzeptiert nur Prüfungen die durch sogenannte PÜZ Stellen des DIBT oder durch Prüflabore, die auf europäischer Ebene (Nando) akkreditiert und als notifizierte Stelle benannt sind. Wenn also zur Beurteilung Prüfzertifikate aus dem Ausland herangezogen werden ist ein enorm großes Haftungsrisiko für den vorbeugenden Brandschutz aber auch für den Betreiber gegeben, da die Ergebnisse nicht verifiziert sind. Auch hier haben sich in der Praxis Abweichungen im Rahmen der Studie gezeigt. Siehe hier.
Sie sind unsicher, wie Sie zur Beurteilung der vorgelegten Unterlagen vorgehen sollen? Sprechen Sie uns an, wir helfen mit einer kostenlosen Ersteinschätzung.
Die hier dargestellten Inhalte stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Die genauen Umstände hängen von der jeweiligen Einbausituation ihres Bauvorhabens ab. Die hier zugrunde liegenden Erkenntnisse stammen aus der Gesetzgebung, sowie den Erfahrungen projektbezogener Bauvorhaben des Referenten und beschreiben die Situation in Deutschland.
Autor: Tobias Kick, Sachverständiger für LED Screens und vorbeugenden Brandschutz, 25.05.2025
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